Wie nun die Feststellungen der II. Kammer des Obergerichts die Persönlichkeit des Beschwerdeführers herabgesetzt oder dessen Anspruch auf Respekt und Beschränkung auf das sachlich Notwendige verletzt haben sollen, ist schlichtweg nicht ersichtlich. Im übrigen ist auch fraglich, inwiefern Handlungen oder Äusserungen des Obergerichts im Rahmen eines bundesgerichtlichen Verfahrens überhaupt mit einem kantonalen Rechtsbehelf gerügt werden können. Die Abgabe der Vernehmlassung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist nämlich ein prozessualer Akt, der nicht bei einer kantonalen Instanz der Zivilrechtspflege, sondern gegenüber einer eidgenössischen Gerichtsinstanz erfolgt ist. c) (...) d)