Die Disziplinarbeschwerde gemäss § 286 Abs. 2 lit. b ZPO ist ein Instrument zur Ahndung eines Verhaltens, welches das Ehr- und Anstandsgefühl einer Partei verletzt oder das Gebot der fairen Behandlung im Prozess missachtet (Geringschätzung einer Partei, ehrverletzende Äusserungen usw.). Wie nun die Feststellungen der II. Kammer des Obergerichts die Persönlichkeit des Beschwerdeführers herabgesetzt oder dessen Anspruch auf Respekt und Beschränkung auf das sachlich Notwendige verletzt haben sollen, ist schlichtweg nicht ersichtlich.