Darunter fällt auch die Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde: Wenn ein Rechtsmittel in der Sache gegeben ist, fällt die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde ausser Betracht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess N 1 zu § 287). Darüber hinaus ist die Aufsichtsbeschwerde klar auf die gesetzlichen Beschwerdegründe beschränkt; sie hat in keinem Fall die Funktion, rechtliche Würdigungen oder tatsächliche Feststellungen des Sachrichters einer gesamtgerichtlichen Überprüfung zu unterstellen. Das Gesamtgericht als Beschwerdeinstanz nach § 286 Abs. 1 ZPO hat keine Rechtsmittelfunktion. Gerade aber eine solche "reklamiert" vorliegend der Beschwerdeführer für sich.