Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist bar bezahlt, der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Um eine einheitliche Handhabung im ganzen Kanton zu gewährleisten, werden Sie daher angewiesen, ab 1. März 2007 Ihre Kostenverfügungen der neuen Praxis anzupassen. Gesamtobergericht, 9. Februar 2007 (GO 07 2) |