141 Abs. 3 des Ent-wurfs für eine schweizerische ZPO sind grundsätzlich gleichlautende Bestimmungen enthal-ten. Diese Umstände rechtfertigen es, nicht mehr an der bisherigen Praxis festzuhalten, son-dern die bundesrechtliche Lösung für das Gerichtswesen im Kanton Luzern zu übernehmen. Das Obergericht des Kantons Luzern wird daher in seinen Verfügungen die Zahlungsbedin-gungen wie folgt neu formulieren: Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist bar bezahlt, der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.