Die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist im Zweifel von der vor-schusspflichtigen Partei nachzuweisen." Per 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz in Kraft getreten. In Art. 48 Abs. 4 BGG ist festgehalten, dass die Zahlungsfrist gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig der Schweizeri-schen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. In Art. 89 Abs. 5 des Entwurfs für eine schweizerische StPO bzw. in Art. 141 Abs. 3 des Ent-wurfs für eine schweizerische ZPO sind grundsätzlich gleichlautende Bestimmungen enthal-ten.