Rechtzeitigkeit von Zahlungen mit Giroauftrag (Praxisänderung) ====================================================================== Mit Weisung vom 5. Dezember 2003 wurde u.A. festgehalten (LGVE 2003 I Nr. 32): "... Zahlungen unter Benutzung des elektronischen Zahlungsauftrages (EZAG) gel-ten dann als rechtzeitig, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätes-tens der letzte Tag der Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wird. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese die Zahlung rechtzeitig erbringt. Die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist im Zweifel von der vor-schusspflichtigen Partei nachzuweisen."