Die Gerichte haben folgende Verfahrensregeln zu beachten: 1. Behauptet eine Partei, sie sei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt oder die Gegenpartei sei mehrwertsteuerpflichtig, ist jeweils der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Geht keine Stellungnahme ein, gilt die behauptete Sachdarstellung als anerkannt. 2. Die Anwälte sind in geeigneter Form und in einem möglichst frühen Verfahrensstadium über die Praxis im Kanton Luzern zu informieren. Diese Weisung tritt am 1. September 2006 in Kraft und gilt für das Obergericht und die ihm unterstellten Gerichte. Gesamtobergericht, 7. August 2006 (GO 06 26) |