Die Partei kann die ihrem Anwalt zu bezahlende Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen und erleidet deshalb keinen Schaden. 2. Wird einer nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigten mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Anwaltskostenentschädigung zugesprochen, ist die Mehrwertsteuer nur anteilsmässig hinzuzurechnen, nämlich soweit, als kein Vorsteuerabzug möglich ist. Dieser Umstand ist von einer Partei begründet zu behaupten und zu belegen. Andernfalls bleibt er unberücksichtigt.