Anwaltskostenentschädigung an eine mehrwertsteuerpflichtige Partei erlassen: Für Verfahren, die die Geschäftstätigkeit - nicht aber den privaten Bereich - der mehrwertsteuerpflichtigen Partei betreffen, sind folgende Grundsätze zu beachten (und zwar unverändert auch bei Wahl der Saldosteuersatzmethode): 1. Wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Anwaltskostenentschädigung zugesprochen, ist keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die Partei kann die ihrem Anwalt zu bezahlende Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen und erleidet deshalb keinen Schaden.