Sowohl die rückwirkenden wie auch die in die Zukunft gerichteten Teilnehmeridentifikationen im Telefonverkehr gelten als Überwachungsmassnahmen im Sinne von § 117 Abs. 1 StPO. Der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts sind daher nach § 117quater StPO alle angeordneten Telefonüberwachungsmassnahmen einschliesslich die Erhebung von Randdaten zur Genehmigung zu unterbreiten, unabhängig davon, ob die Daten rückwirkend oder für die Zukunft erhoben werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |