{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_OG-1998-52_1999-01-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1598", "Checksum": "d57c4e43c886f745391de59f1454fab0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1998 52", "1998 I Nr. 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 14.01.1999 OG 1998 52 (1998 I Nr. 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 117 Abs. 1 und 117quater StPO. Sowohl die rückwirkenden wie auch die in die Zukunft gerichteten Teilnehmeridentifikationen im Telefonverkehr gelten als Überwachungsmassnahmen im Sinne von § 117 Abs. 1 StPO. Der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts sind daher nach § 117quater StPO alle angeordneten Telefonüberwachungsmassnahmen einschliesslich die Erhebung von Randdaten zur Genehmigung zu unterbreiten, unabhängig davon, ob die Daten rückwirkend oder für die Zukunft erhoben werden. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:27", "Checksum": "e4282fd24057339d0c181aac390c12e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 14.01.1999 OG 1998 52 (1998 I Nr. 52)\nRegeste:\n§§ 117 Abs. 1 und 117quater StPO. Sowohl die rückwirkenden wie auch die in die Zukunft gerichteten Teilnehmeridentifikationen im Telefonverkehr gelten als Überwachungsmassnahmen im Sinne von § 117 Abs. 1 StPO. Der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts sind daher nach § 117quater StPO alle angeordneten Telefonüberwachungsmassnahmen einschliesslich die Erhebung von Randdaten zur Genehmigung zu unterbreiten, unabhängig davon, ob die Daten rückwirkend oder für die Zukunft erhoben werden. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 14.01.1999 |\n| Fallnummer: | OG 1998 52 |\n| LGVE: | 1998 I Nr. 52 |\n| Leitsatz: | §§ 117 Abs. 1 und 117quater StPO. Sowohl die rückwirkenden wie auch die in die Zukunft gerichteten Teilnehmeridentifikationen im Telefonverkehr gelten als Überwachungsmassnahmen im Sinne von § 117 Abs. 1 StPO. Der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts sind daher nach § 117quater StPO alle angeordneten Telefonüberwachungsmassnahmen einschliesslich die Erhebung von Randdaten zur Genehmigung zu unterbreiten, unabhängig davon, ob die Daten rückwirkend oder für die Zukunft erhoben werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: |"}