| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 14.01.1999 | | Fallnummer: | OG 1998 52 | | LGVE: | 1998 I Nr. 52 | | Leitsatz: | §§ 117 Abs. 1 und 117quater StPO. Sowohl die rückwirkenden wie auch die in die Zukunft gerichteten Teilnehmeridentifikationen im Telefonverkehr gelten als Überwachungsmassnahmen im Sinne von § 117 Abs. 1 StPO. Der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts sind daher nach § 117quater StPO alle angeordneten Telefonüberwachungsmassnahmen einschliesslich die Erhebung von Randdaten zur Genehmigung zu unterbreiten, unabhängig davon, ob die Daten rückwirkend oder für die Zukunft erhoben werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |