Im übrigen sei beigefügt, dass die Angeschuldigte aufgrund der Rechtsschriften, die sie im Beschwerdeverfahren an den Bezirksrat Bülach verfasst hat, durchaus in der Lage scheint, ihre Rechte wahrzunehmen. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers nicht erfüllt sind. Der Rekurs gegen den vorinstanzlichen Entscheid erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. |