Die beiden Streitsachen sind aber strikte auseinanderzuhalten. So kann der Angeschuldigten nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, bei einer Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren seien die Spiesse auch im Zivilprozess ungleich lang bzw. Waffengleichheit auch hier nicht gewährleistet. Auch der Umstand, dass der Privatkläger durch einen Anwalt vertreten ist, kann hier nicht zu einem andern Ergebnis führen. Im übrigen sei beigefügt, dass die Angeschuldigte aufgrund der Rechtsschriften, die sie im Beschwerdeverfahren an den Bezirksrat Bülach verfasst hat, durchaus in der Lage scheint, ihre Rechte wahrzunehmen.