Diese Äusserungen seien ehrverletzend. Gegenstand des Strafverfahrens bildet demnach ein einziger Sachverhalt, der sich in tatsächlicher Hinsicht einfach darstellt und auch in rechtlicher Hinsicht keine besondern Schwierigkeiten bieten dürfte. Damit soll keineswegs verkannt werden, dass das vorliegende Verfahren, welches nach den Worten der Angeschuldigten einen "Nebenkriegsschauplatz" im Prozess um das Besuchsrecht darstellt, für die Angeschuldigte sehr belastend sein mag. Die beiden Streitsachen sind aber strikte auseinanderzuhalten.