Mithin ist aufgrund der drohenden Strafe vorliegend von einem leichten Fall auszugehen. Weiter ergibt die Prüfung des vorliegenden Falls, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten sind, denen die Angeschuldigte nicht gewachsen wäre. Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, sie habe im Zusammenhang mit der Einräumung eines Besuchsrechts den Privatkläger in Rechtsmittelschriften an Verwaltungsbehörden mehrmals als sexuell abartig bezeichnet. Diese Äusserungen seien ehrverletzend.