Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr grundsätzlich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen (BGE 120 Ia 43ff.). Wie der zuständige Amtsstatthalter festgehalten hat, hat die Angeschuldigte kaum mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen; eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten sei für einen solchen Vorhalt nicht denkbar. Diese Einschätzung wird von der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung geteilt. Sie entspricht auch der Erfahrung des Gerichts aus anderen Fällen. Mithin ist aufgrund der drohenden Strafe vorliegend von einem leichten Fall auszugehen.