Er werfe ihr vor, sie habe sich im Zivilverfahren mit Argumenten gewehrt, die ehrverletzend seien. Mit der Strafklage versuche er offensichtlich Druck auf sie auszuüben. Entsprechend der Strafandrohung für Verleumdung nach Art. 174 StGB handle es sich nicht zum vornherein um eine Bagatelle. Entgegen der Auffassung der Angeschuldigten ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Offizialverteidigung nicht die abstrakte gesetzliche Strafandrohung massgebend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr grundsätzlich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen (BGE 120 Ia 43ff.).