Für das gesamte Verfahren ist einem solchen Angeschuldigten auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger beizugeben, wenn bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mit einer Massnahme nach Art. 42 bis 44 oder 100bis StGB zu rechnen ist (§ 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO). 3.2. (...) Die Angeschuldigte macht im Rekurs u.a. geltend, zwischen dem Privatkläger und ihr sei ein Zivilrechtsstreit betreffend das Besuchsrecht des Privatklägers gegenüber der gemeinsamen Tochter hängig. Er werfe ihr vor, sie habe sich im Zivilverfahren mit Argumenten gewehrt, die ehrverletzend seien.