| | Entscheid: | Der anwaltlich vertretene Privatkläger strengt gegen die Angeschuldigte ein Strafverfahren an wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede. Die Angeschuldigte ersuchte den Amtsstatthalter um Einsetzung ihres Anwaltes als amtlichen Verteidiger. Der Amtsstatthalter wies das Gesuch ab, wogegen die Angeschuldigte bei der Kriminal und Anklagekommission des Obergerichtes rekurrierte. Aus den Erwägungen: 3. - Ist der Angeschuldigte aus finanziellen Gründen ausserstande, einen Verteidiger beizuziehen, ist ihm für die Dauer der Untersuchungshaft auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger beizugeben (§ 34 Abs. 2 Ziff.