| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Der Angeschuldigte stützt sein Rekursbegehren betreffend Verdienstausfall-Entschädigung von Fr. 2500.- und Genugtuung von Fr. 8000.- zu Lasten des Staats auf § 280 Abs. 2 StPO. Dass er diese Ansprüche schon vor dem Amtsstatthalter geltend gemacht hätte, trägt er nicht vor und ist aus den Untersuchungsakten auch nicht ersichtlich. Die Rekursinstanz könnte darüber nur befinden, wenn die nun vorgetragenen Ansprüche bereits der unteren Instanz zur Beurteilung vorgelegen hätten. Das entspricht der Zweckbestimmung des Instanzenzugs.