- Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht gemäss dem vom Vorderrichter erwähnten BGE 113 Ia 13 E. 2 einen unmittelbaren bundesrechtlichen Minimalanspruch auf amtliche Verteidigung aus Art. 4 BV bei einfach gelagerten Fällen, d.h. solchen ohne Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, erst ableitet, wenn eine Strafe zur Diskussion steht, welche wegen ihrer Dauer den bedingten Strafvollzug nicht mehr zulässt. 4.2.3. Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich ein Anspruch des Angeklagten zur Beigabe eines amtlichen Verteidigers gemäss § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO gegeben.