Zudem wurde bereits in der früheren Fassung des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache, mit deren Überweisung ans Kriminalgericht zu rechnen war, die Beigabe eines amtlichen Verteidigers ohne Berücksichtigung von Strafvollstreckungsmodalitäten stipuliert (§ 33 Abs. 3 Ziff. 2 aStPO). - Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht gemäss dem vom Vorderrichter erwähnten BGE 113 Ia 13 E. 2 einen unmittelbaren bundesrechtlichen Minimalanspruch auf amtliche Verteidigung aus Art.