Auch aus der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 1987, welche sich auf S. 9f. zur Erweiterung der amtlichen Verteidigung äussert, lässt sich nichts entnehmen, was die Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten zu stützen vermöchte. Zudem wurde bereits in der früheren Fassung des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache, mit deren Überweisung ans Kriminalgericht zu rechnen war, die Beigabe eines amtlichen Verteidigers ohne Berücksichtigung von Strafvollstreckungsmodalitäten stipuliert (§ 33 Abs. 3 Ziff.