Ob jedoch für diese Strafe dem Angeklagten voraussichtlich die Rechtswohltat des bedingten Vollzugs gewährt werden kann, ist hinsichtlich des Anspruchs auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers unerheblich. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung hervor, welche - unter Ausserachtlassung jeglicher Strafvollstreckungsmodalitäten (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., Bern 1989, N 1 zu Art. 41 StGB) - als Voraussetzung bezüglich der zu erwartenden Freiheitsstrafe einzig ein Mindestmass von über drei Monaten festschreibt. Auch aus der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen