Die luzernische Strafprozessordnung schreibt in § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO als kumulative Voraussetzung für die Beigabe eines amtlichen Verteidigers vor, dass nebst einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu rechnen sein müsse. Ob jedoch für diese Strafe dem Angeklagten voraussichtlich die Rechtswohltat des bedingten Vollzugs gewährt werden kann, ist hinsichtlich des Anspruchs auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers unerheblich.