Der Vorderrichter führt sodann aus, es fehle in der vorliegenden Sache an der weiteren Voraussetzung für die Beigabe einer amtlichen Verteidigung; gemäss § 34 Abs. 2 StPO werde zudem vorausgesetzt, dass der Angeschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechnen müsse. Im vorliegenden Fall dürfe der Rekurrent indes von der Gewährung des bedingten Vollzuges durch das Amtsgericht ausgehen. Er werde mithin die Strafe von drei bzw. mehr als drei Monaten nicht zu verbüssen haben. Dem kann nicht zugestimmt werden. 4.2.2. Die luzernische Strafprozessordnung schreibt in § 34 Abs. 2 Ziff.