4.1. Vorliegend geht es nicht um den Fall eines amtlichen Verteidigers für die Dauer der Untersuchungshaft (§ 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO). 4.2. Der Amtsgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid in Übereinstimmung mit dem Verteidiger zutreffend festgehalten, dass der rechtlich relevante Sachverhalt zumindest teilweise nicht als einfach im Sinne von § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO bezeichnet werden könne. Weiter hat der Angeklagte unbestrittenermassen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu rechnen. 4.2.1. Der Vorderrichter führt sodann aus, es fehle in der vorliegenden Sache an der weiteren Voraussetzung für die Beigabe einer amtlichen Verteidigung;