| | Entscheid: | Mit Entscheid vom 22.August 1995 lehnte es der Amtsgerichtspräsident ab, dem Angeklagten einen amtlichen Verteidiger beizugeben, da mit der Gewährung des bedingten Vollzuges für eine allfällig auszufällende Freiheitsstrafe zu rechnen sei. Im bezüglichen Rekursentscheid führte die Kriminal- und Anklagekommission u.a. aus: 4. - Ist der Angeschuldigte aus finanziellen Gründen ausserstande, einen Verteidiger beizuziehen, ist ihm für die Dauer der Untersuchungshaft auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger beizugeben (§ 34 Abs. 2 Ziff.