Die rekurrentischen Vorbringen sind in diesem Sinne unbegründet. Der Rekurrent weist nicht nach, dass und inwiefern es für ihn im deutschen Strafverfahren keine Gelegenheit mehr geben sollte, in die den ersuchenden Behörden auf dem Rechtshilfeweg auszuhändigenden Akten Einsicht zu nehmen. Er hält zwar bezüglich einer in den Akten festgehaltenen Äusserung von Y. gegenüber der Kantonspolizei Luzern dafür, dass diese Angaben des Mitangeschuldigten seines Erachtens aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel einem Verwertungsverbot unterstehen, und er behauptet, dass zumindest teilweise bezüglich des bestrittenen Abgabebetruges Verjährung eingetreten sei.