Eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG liegt insbesondere dann vor, wenn es für die vom ausländischen Strafverfahren betroffene Person keine Gelegenheit mehr gibt, in die den ersuchenden Behörden auf dem Rechtshilfeweg ausgehändigten Akten Einsicht zu nehmen und allenfalls Beweisergänzungsmassnahmen zu veranlassen (BGE 116 I b 112, 110 I b 391f.). Derartige Umstände hat der Angeschuldigte nachzuweisen. 3.2.2. Die rekurrentischen Vorbringen sind in diesem Sinne unbegründet.