Dies macht denn der Rekurrent auch zu Recht nicht geltend. 3.2. Der Rekurrent meint jedoch, im vorliegenden Verfahren sachlegitimiert zu sein, da in dem ihn betreffenden deutschen Ermittlungsverfahren mit der Rechtshilfeverfügung und mit deren Ausführung angeblich beweiserhebliche Unterlagen sichergestellt werden sollen. Dies seien Massnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG, welche seine Verteidigungsrechte beeinträchtigen würden. 3.2.1. Eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 21 Abs. 3