- Die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart rechtshilfeweise anbegehrte Durchsuchung und Beschlagnahme in Luzern richtet sich nicht gegen den Rekurrenten, sondern stellt eine Zwangsmassnahme gegen Dritte dar. Mithin ist aber der Rekurrent durch die rechtshilfeweise anbegehrte bzw. von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zugelassene und vom Amtsstatthalteramt angeordnete Zwangsmassnahme nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG persönlich betroffen, somit diesbezüglich auch nicht beschwerde- bzw. rekurslegitimiert. Dies macht denn der Rekurrent auch zu Recht nicht geltend.