Mit der erstgenannten Voraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG (persönliches Betroffensein durch die Massnahme) ist nur derjenige Beschuldigte gemeint, der sich in der Schweiz selbst einer Rechtshilfehandlung, namentlich einer Zwangsmassnahme, zu unterziehen hat. Der Umstand allein, dass eine Rechtshilfemassnahme ein im Ausland hängiges Verfahren fördert, genügt nicht (BGE 110 I b 391, 114 I b 158, 116 I b 110). - Die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart rechtshilfeweise anbegehrte Durchsuchung und Beschlagnahme in Luzern richtet sich nicht gegen den Rekurrenten, sondern stellt eine Zwangsmassnahme gegen Dritte dar.