Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen betreffend Rechtshilfemassnahmen nur anfechten, wenn eine Massnahme sie persönlich trifft oder sie in ihren Verteidigungsrechten im Strafverfahren beeinträchtigen könnte (Art. 21 Abs. 3 IRSG), wobei es genügt, wenn eine der beiden Voraussetzungen alternativ gegeben ist (u.a. BGE 110 I b 391). 3.1. Mit der erstgenannten Voraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG (persönliches Betroffensein durch die Massnahme) ist nur derjenige Beschuldigte gemeint, der sich in der Schweiz selbst einer Rechtshilfehandlung, namentlich einer Zwangsmassnahme, zu unterziehen hat.