Er kann damit die Polizei und den Amtsstatthalter beauftragen und ihnen für die Durchführung Weisungen erteilen (§ 20ter Abs. 1f. StPO). Gegen diesbezügliche Verfügungen und Entscheide der Staatsanwaltschaft kann an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts rekurriert werden (Art. 23 IRSG und § 23 Abs. 1 StPO). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen betreffend Rechtshilfemassnahmen nur anfechten, wenn eine Massnahme sie persönlich trifft oder sie in ihren Verteidigungsrechten im Strafverfahren beeinträchtigen könnte (Art.