Das damit betraute Amtsstatthalteramt Luzern liess die rechtshilfeweise anbegehrten Durchsuchungen durch die Kantonspolizei durchführen, wobei diverse Akten beschlagnahmt wurden. Auf den von X. gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft eingelegten Rekurs trat die Kriminal- und Anklagekommission nicht ein. Aus den Erwägungen: 3. - In Fällen internationaler Rechtshilfe wie dem vorliegenden entscheidet der Staatsanwalt (§ 20 Abs. 3 StPO). Dieser trifft die zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlichen Anordnungen. Er kann damit die Polizei und den Amtsstatthalter beauftragen und ihnen für die Durchführung Weisungen erteilen (§ 20ter Abs. 1f. StPO).