| | Entscheid: | In einem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den deutschen Staatsangehörigen X., wohnhaft in Deutschland, und den Schweizer Bürger Y., wohnhaft in Luzern, geführten Ermittlungsverfahren wegen Abgabebetrugs gab die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern einem rechtshilfeweisen Ersuchen um Durchsuchung diverser Geschäfts- und weiterer Räumlichkeiten sowie des PW von Y. in Luzern zwecks Beschlagnahmung von Unterlagen gestützt auf Art. 79 IRSG statt. Das damit betraute Amtsstatthalteramt Luzern liess die rechtshilfeweise anbegehrten Durchsuchungen durch die Kantonspolizei durchführen, wobei diverse Akten beschlagnahmt wurden.