Schliesslich mag vorkommen, dass der Amtsstatthalter eine Sektion für unnötig hält, weil die Sachlage hinreichend auf Suizid schliessen lässt, ein Angehöriger jedoch weitere Untersuchungshandlungen mit Blick auf ein Verbrechen für angezeigt hält. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, dass sich die betreffende Person als Privatkläger konstituiert, damit ihr gegebenenfalls die Untersuchungskosten auferlegt werden können (§ 35 StPO und § 278 Abs. 1 StPO analog). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen (§ 271 StPO). In diesem Sinne ist Max. XI Nr. 452 als nicht mehr anwendbar zu erklären. |