Anders verhält es sich, wenn die Sektion auf Antrag der Angehörigen durchgeführt wird, weil erhebliche private Interessen geltend gemacht werden (z.B. versicherungsrechtliche Überlegungen). Diese Kosten können ganz oder teilweise den antragsstellenden Personen überbunden werden (§ 324 Abs. 3 StPO). Schliesslich mag vorkommen, dass der Amtsstatthalter eine Sektion für unnötig hält, weil die Sachlage hinreichend auf Suizid schliessen lässt, ein Angehöriger jedoch weitere Untersuchungshandlungen mit Blick auf ein Verbrechen für angezeigt hält.