6. - Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass bei einem ausserordentlichen Todesfall, der sich als Suizid herausstellt, den Erben keine Verfahrenskosten überbunden werden dürfen. Das gilt grundsätzlich für alle Aufwendungen der Ermittlungsorgane (Polizei) wie der Untersuchungsbehörden (Amtsstatthalter), die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags, strafrechtlich relevantes Fremdverschulden auszuschliessen, erwachsen. Anders verhält es sich, wenn die Sektion auf Antrag der Angehörigen durchgeführt wird, weil erhebliche private Interessen geltend gemacht werden (z.B. versicherungsrechtliche Überlegungen).