Der Suizid ist daher - im Rechtssinne verstanden - ethisch nicht vorwerfbar. Er kann auch nicht als Akt qualifiziert werden, der einer unerlaubten Handlung ähnlich und damit zivilrechtlich tadelnswert wäre (vgl. zur gesamten Problematik: Sporken Paul, Prof. Dr. theol., Suizid aus der Sicht der Ethik und der Aufgabe zur Begleitung, in: Referate des Staffelnhof-Seminars XII, Staffelnhof Reussbühl, S. 22). Von einer schuldhaften und erheblichen Verletzung von Rechtspflichten kann somit keine Rede sein. 6. - Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass bei einem ausserordentlichen Todesfall, der sich als Suizid herausstellt, den Erben keine Verfahrenskosten überbunden werden dürfen.