Dass eine Person durch Aufgabe ihres eigenen Lebens einen Grundsatz der Rechtsordnung oder eine zivilrechtliche Norm missachten würde, trifft ebensowenig zu. Zwar kann man sich fragen, ob familienrechtliche oder kindesrechtliche Beziehungen nicht auch den Schutz des eigenen Lebens voraussetzen (z.B. eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB). Indes kann weder aus dem Gesetz selbst noch gemäss heutiger gesellschaftlicher Wertung ein absolutes Gebot, das eigene Leben zu bewahren, abgeleitet werden. Das Individuum ist innerhalb der Pole der menschlichen Existenz - Geburt und Tod - frei, den Lebensweg zu bestimmen.