sie stimmt mit dem Wortlaut von § 277 Abs. 1 StPO überein. Aus den Materialien ergibt sich, dass nur derjenige mit Kosten belastet werden sollte, dem die Verletzung einer Rechtspflicht nachgewiesen werden kann (Protokoll der Kommission des Grossen Rates vom 12. April 1989, S. 12 f.). Die Selbsttötung und der Selbsttötungsversuch sind nach geltendem Recht nicht mit Strafe bedroht; dies gilt für den ganzen kontinentaleuropäischen Rechtskreis (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, 3. Aufl., Bern 1983, S. 35 f.). Dass eine Person durch Aufgabe ihres eigenen Lebens einen Grundsatz der Rechtsordnung oder eine zivilrechtliche Norm missachten würde, trifft ebensowenig zu.