Schliesslich müsse die Selbsttötung als verwerfliches Verhalten im Sinne von § 283 Abs. 2 StPO gewertet werden. d) Diese Auffassung ist heute schon deshalb nicht mehr vertretbar, weil § 283 Abs. 2 in der seit 1. Januar 1990 gültigen Fassung eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verlangt. Diese Formulierung wurde vom Justizdepartement vorgeschlagen und namentlich dem "leichtfertigen Verhalten" vorgezogen; sie stimmt mit dem Wortlaut von § 277 Abs. 1 StPO überein.