Diese Weisung beruht ihrerseits auf einer Entscheidung aus dem Jahre 1965 (Max. XI Nr. 452). Die Kriminal- und Anklagekommission hatte damals ausgeführt, soweit die Kosten durch die strafrechtliche Zielsetzung der Untersuchung gedeckt würden, seien sie aufgrund von § 283 Abs. 2 StPO (alte Fassung) den Erben zu überbinden. Die Marginalie "Tod des Angeschuldigten" scheine zwar eine Anwendung zu verbieten, der Gesetzgeber habe indes klarerweise Suizidfälle unter der erwähnten Kostenbestimmung geregelt wissen wollen. Schliesslich müsse die Selbsttötung als verwerfliches Verhalten im Sinne von § 283 Abs. 2 StPO gewertet werden.