Bei dieser Sachlage war die Amtsstatthalterin verpflichtet, die Sektion der Leiche anzuordnen und damit späteren Einwendungen bezüglich der Abklärung der Todesursache zuvorzukommen. Die verfügte Obduktion war somit durch den Untersuchungszweck abgedeckt (§ 113 Abs. 1 StPO). Dass die Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin zusammen mit den polizeilichen Abklärungen zum Resultat "Suizid durch Zyanvergiftung" führten, ändert daran nichts. c) Die Amtsstatthalterin hat sämtliche Untersuchungskosten gestützt auf die erwähnte Weisung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 1982 überbunden. Diese Weisung beruht ihrerseits auf einer Entscheidung aus dem Jahre 1965 (Max. XI Nr. 452).