namentlich soll geklärt werden, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer Drittperson vorliegt. Darüber hinaus hat der Amtsstatthalter die Möglichkeit, Todesfälle von öffentlichem oder erheblichem privatem Interesse abzuklären, ohne dass dem strafrechtlichen Zweck Priorität zukommt (§ 324 StPO). b) Im vorliegenden Fall bestanden Anzeichen für eine Selbsttötung. Dies geht aus dem Rapport der Kantonspolizei Luzern (Kriminalabteilung/Fahndungsdienst) vom 26. Januar 1993 hervor, wo namentlich auf den Abschiedsbrief und die Befragung der Angehörigen hingewiesen wurde.