Eine Sektion des Leichnams wird angeordnet, wenn und soweit der Untersuchungszweck es erfordert (§ 113 Abs. 1 StPO). Der Beizug der Ermittlungs- und der Untersuchungsorgane ist in einem ausserordentlichen Todesfall gesetzliche Pflicht. Der Amtsstatthalter muss benachrichtigt werden, wenn Verdacht auf gewaltsamen Tod besteht oder wenn der Tod plötzlich und ohne sicher erkennbare Ursache erfolgt ist (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über das Bestattungswesen/SRL Nr. 840). Diese Bestimmungen bezwecken die einwandfreie Feststellung der Todesursache; namentlich soll geklärt werden, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer Drittperson vorliegt.